Sie bieten auf ein Produkt – das Angebot wird vor Ablauf der Auktion vom Verkäufer herausgenommen?
Nach den ebay – Grundsätzen darf ein Angebot vor dem offiziellen Angebotsende nicht zurückgezogen werden. Ausnahmsweise erwähnt ebay als Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Angebots, dass der Verkäufer sich bei Einstellen des Artikels in seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt, die Beschaffenheit des Artikels sich in der Zwischenzeit verändert hat oder der Artikel zwischenzeitlich verloren gegangen oder zerstört wurde. Rechtlich gesehen stellt das Einstellen der Ware verbunden mit dem Starten der Auktion durch den Verkäufer die Abgabe eines verbindlichen Verkaufsangebots an denjenigen dar, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (BGH NJW 2005,54). Der Käufer nimmt das Angebot durch Abgabe eines Höchstgebotes an.
Der Anbieter kann sein Angebot nach Start der Auktion nicht durch Löschung widerrufen.
Möglich ist höchstens das Angebot durch Anfechtung rückwirkend zu vernichten. Dies setzt einen gesetzlicher Anfechtungsgrund und den Zugang der Anfechtungserklärung voraus. Für letzteres ist ebay mangels entsprechender Vertretungsmacht im Zweifel nicht Empfangsvertreter, so dass die Anfechtung gegenüber allen bisherigen Bietern zu erfolgen hat (strittig). Ein wirksamer Vertrag über die Ware kommt folglich dann mit Ihnen zustande, wenn Sie im Zeitpunkt des Löschens des Angebots Höchstbietender waren. Der Kaufpreis ist in dem Fall Ihr bis dahin höchstes Gebot.
Sie können von dem Verkäufer gegen Bezahlung der Ware zu Ihrem höchsten Gebot die Übersendung/Übergabe und Übereignung der Ware fordern.
Soweit der Verkäufer die Ware zwischenzeitlich anderweitig verkauft hat, steht Ihnen ein Schadensersatz zu.
Der Schadensersatzanspruch ist auf das positive Interesse gerichtet. Sie sind also so zu stellen, als ob ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Es kommt deshalb auf den Wert der Ware zum Zeitpunkt der Internetauktion an. Schadensersatz ist dann die Differenz zwischen Ihrem Höchstgebot (=Kaufpreis) und dem tatsächlichen Wert der Ware im Zeitpunkt der Internetauktion.
Ergebnis: Ein bei ebay eingestelltes Angebot, auf das bereits Gebote erfolgt sind, kann vom Verkäufer nicht mehr zurückgezogen werden. Bei Herausnahme des Angebots erwirbt der Artikel der in dem Moment Höchstbietende zu dem akteullen Höchstgebot. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay darf auch keine Preistreiberei durch nicht ernst gemeinte Gebote von Freunden oder Verwandtschaft des Verkäufers erfolgen. Eine Preistreiberei läßt sich allerdings von den Mitbietenden kaum nachweisen.
Meine Darstellungen ersetzen keine Rechtsberatung. Soweit Sie selbst moentan ein ähnlich gelagertes Problem haben, sollten Sie sich konkret auf Ihren Fall bezogen anwaltlich beraten lassen.