Kann der Makler seine Provision verlangen, wenn der Vermieter den Mietvertrag mit dem Kunden des Maklers wegen Täuschung angefochten hat?
Hier die Auffassung des Amtsgerichts Aurich:
Im vorliegenden Fall hat ein Makler eine Mietwohnung vermittelt. Der Vermieter hat den Mietvertrag nach Abschluss und vor Einzug des Mieters gegenüber dem Mieter wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Mieter hat sich eine andere Wohnung gesucht. Zuvor hatte der Mieter dem Makler auf seinen Maklerlohn (Maklercourtage) 500 € als Anzahlung gezahlt, die er jetzt gerne vom Makler wiederhaben wollte. Der Makler weigerte sich.
Zwecks besserem Verständnis hier die Norm:
§ 652 BGB
Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Das Amtsgericht Aurich hat hierzu mit Urteil vom 2.7.2009 – 12 C 67/09 der Klage des ehemaligen Mieters gegen den Makler auf Rückzahlung der Anzahlung der Maklercourtage stattgegeben und dies wie folgt begründet:
„
Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 BGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Maklerprovision in Höhe von 500,00 €.
Der der Provision zugrunde liegende Mietvertrag ist durch den Vermieter des Objekts,…, mit Schreiben vom… wegen arglistiger Täuschung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse angefochten worden. Die Wirksamkeit der Anfechtung steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Rechtsfolge der Anfechtung ist gemäß § 142 Abs.1 BGB, dass der Mietvertrag vom …. von Anfang an als nichtig anzusehen ist.
§ 652 Abs.1 BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers aber vom Zustandekommen des Hauptvertrages abhängig. Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Hauptvertrages verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfängliche objektive Unmöglichkeit, Anfechtung wegen Irrtums oder arglistige Täuschung) eine Provisionspflicht aus (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 14.12.2000, Az. III ZR 3/00, NJW 2001, 966).
Daher ist durch die Anfechtung des Mietvertrages auch der Anspruch des Beklagten auf Zahlung des Maklerlohnes entfallen. Soweit der Kläger hierauf bereits 500,00 € gezahlt hat, fehlt es nunmehr an einem Rechtsgrund für die Zahlung, so dass der Kläger die Rückzahlung des Betrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 BGB fordern kann. „ (AG Aurich, Urteil vom 2.7.2009 – 12 C 67/09)