Auskunftsanspruch bei Untervermietung: Name des Untermieters, Nutzungsart und Höhe des Mietzinses müssen offengelegt werden
Nur weil ein Untermietverhältnis erlaubt sein kann, heißt das noch lange nicht, dass der Vermieter diesbezüglich keinerlei Auskunftsansprüche hat.
In diesem Fall ging es um ein Gewerbemietverhältnis. Nach einer Mietvertragsklausel war der
Vermieter berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Durch Zufall hatte die Vermieterin im Rahmen eines Rechtsstreits davon erfahren, dass die Mieterin Flächen untervermietet hatte. Nun verlangte sie Auskunft über die Person des Untermieters, den ...
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