Der Bauunternehmer ist verpflichtet, alles zu tun, dass die eigene Bauleistung mangelfrei ausgeführt wird.
Folglich hat er im Rahmen seines Auftrags die Vorgaben des Auftraggebers, die gelieferten Baustoffe und die Beschaffenheit der Vorleistung auf Geeignetheit zu untersuchen. Hat der Bauunternehmer/Bauhandwerker insoweit Bedenken (oder muss er Bedenken haben), hat er sie möglichst vor Beginn seiner Arbeiten dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs.3 VOB/B). Dies ist in der VOB/B (Fassung 2012) in § 13 Abs.3 VOB/B und § 4 Abs.3 VOB/B (Fassung ...
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