Möchten bzw. müssen Sie Hartz IV beantragen, gibt es Einiges zu beachten. An sich sollte Ihr Sachbearbeiter/-in Sie auf die nachfolgenden Punkte hinweisen. Aufgrund erheblicher Arbeitsüberlastung in manchen Jobcentern fällt die individuelle Beratung manchmal allerdings etwas kurz aus.
Deshalb hier die Hinweise:
Stellen Sie einen Antrag darf das jobcenter nicht nur nach dem Wortlaut Ihrer Erklärung gehen, sondern hat nach § 2 Abs. 2 SGB I davon auszugehen, dass sie all die Leistungen begehren, die Ihnen den größten Nutzen bringen. Dies nennt sich Meistbegünstigungsprinzip. Dieses Meistbegünstigungsprinzip gilt natürlich nur für die Sachverhalte, die dem jobcenter bekannt sind. Liegt Ihnen beispielsweise eine Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters vor und noch eine Abrechnung des Energieversorgers über eine Gasnachzahlung und Sie beantragen nur die Übernahme der Nebenkostenabrechnung des Vermieters ohne den jobcenter über die Gasnachzahlung zu informieren, dürfte Ihr Antrag sich nur hierauf beziehen – Grund: der Mitarbeiter des jobcenters ist kein Hellseher.
Was auch nicht geht, ist die manchmal zu beobachtende Praxis von jobcenter – Mitarbeitern, die Antragsteller weg schicken, weil der Antrag noch nicht vollständig ausgefüllt ist oder ein Beratungsgespräch noch nicht stattgefunden hat. Das Bundessozialgericht sagt hierzu, dass den Berechtigten der Weg hin zur Leistung zu weisen ist (vgl. BSG, Urt. V. 20.6.1984 – 7 Rar 18/83). Dies findet sich auch in § 16 Abs.3 SGB I wieder. Danach haben die Mitarbeiter des jobcenters darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Nach dem Hartz IV Gesetz (=SGB II) sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Folgeanträge zu stellen (BSG, Urt. V. 18.1.2011 – B 4 AS 99/10). Der jobcenter dürfte allerdings verpflichtet sein, den Leistungsbezieher rechtszeitig daran zu erinnern, einen Folgeantrag zu stellen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht, kann die rechtzeitige Antragstellung im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden (BSG, Urt. V. 18.1.2011 – B 4 AS 29/10 R). Stellen Sie einen Antrag ohne das amtliche Formular zu verwenden, geht Ihr Anspruch dadurch nicht unter (BSG, Urt. V. 28.10.2009 – B 14 AS 56/08 R).
Stellen Sie den Antrag bei der falschen Behörde, beispielsweise Sozialamt, statt jobcenter, hat der unzuständige Leistungsträger Ihren Antrag nach § 16 Abs.2 SGB I umgehend an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. (BSG, Urt. V.26.08.2008 – B 8/9b SO 18/07 R). Als Antragstellung gilt der Moment, wenn der Antrag bei dem unzuständigen Leistungsträger eingeht.
Grundsätzlich gilt als Leistungsbeginn Ihre Antragstellung. Ausnahmen sind geregelt in § 37 Abs.2. S.2 SGB II / 44 Abs.1 SGB XII/ 27 und 28 SGB X.
Nach § 28 S.1. SGB X wirkt ein nachgeholter Antrag bis ein Jahr zurück, wenn Sie vorher einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht haben und diese Leistung versagt wurde oder von Ihnen zu erstatten ist. Bei Hartz IV ist der (richtige) Antrag nach § 40 Abs.3 SGB II unverzüglich zu stellen, wenn der andere Bescheid rechtskräftig wurde oder die Rückerstattungspflicht der anderen Leistung bindend geworden ist.