Das Fahren auf der Straße bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Fahrrad führt zu einer Mithaftung von 30 %, auch wenn es zu keiner Kollision mit dem Unfallgegner kommt.
Ein Radler war vom Bürgersteig kommend zwischen zwei parkenden Fahrzeugen auf die Straße
gefahren. Aus der Richtung, in die er fahren wollte, kam ein anderer Fahrradfahrer, der unbeleuchtet bei Dunkelheit auf der Straße fuhr. Zu einer Kollision kam es nun zwar nicht. Doch da der vom Bürgersteig kommende Radfahrer auf den anderen durch eine starke Bremsung reagierte und daraufhin stürzte, verletzte sich dieser erheblich.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat eine Mithaftung des Radfahrers, der unbeleuchtet auf der Straße fuhr, in Höhe von 30 % angenommen. Für diesen bestand gemäß der Straßenverkehrsordnung eine Beleuchtungspflicht. Auch wenn es nicht zu einer Berührung der beiden Fahrradfahrer gekommen ist, trifft ihn eine Mitverantwortlichkeit, da sich der Sturz des anderen Radfahrers in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seinem Auftauchen aus der Dunkelheit ereignete. Trotz intakter Straßenbeleuchtung bei ordnungsgemäßer Beleuchtung des Fahrrads hätte dieses von dem Geschädigten früher wahrgenommen werden können. Auch wenn denjenigen ein überwiegendes Verschulden trifft, der zwischen zwei parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn fährt, bleibt wegen der fehlenden Beleuchtung eine Mithaftung des anderen Radlers gegeben.
Hinweis: Es ist allgemein anerkannt, dass bei Beleuchtungsverstößen der Beweis des ersten
Anscheins für eine Unfallursächlichkeit besteht. Dies gilt auch für Fahrradfahrer. Zu den typischen Folgen der Nichtbenutzung der Beleuchtungseinrichtung gehört es nun einmal, dass diese Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen werden und sich andere wegen des für sie plötzlichen Auftauchens zu ruckartigen
Ausweichbewegungen gezwungen sehen.
Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 26.07.2017 – 14 U 208/16
Fundstelle: www.justiz.hamburg.de