Sie kaufen eine Doppelhaushälfte und die Heizung ist nicht bei Ihnen, sondern gegenüber in der anderen Haushälfte installiert..
Gefährlich !!
So einen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden. In diesem Fall hatte der dortige Beklagte ein Doppelhaus gebaut und den Hausteil ohne Heizung verkauft. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Beklagte, die andere Haushälfte (ohne Heizung) mit Heizwärme und Warmwasser zu versorgen. Einige Jahre später verkauften die Bewohner die Haushälfte ohne Heizung diese erneut. Gegenüber dem Neuwerber kündigte der Beklagte (=Haushälfte mit eingebauter Heizung) an, alle Versorgungsleitungen von Heizungswärme und Warmwasser zu kappen. Laut BGH darf er das……
Warum?
Die Verpflichtung, die andere Haushälfte mit Warmwasser und Heizungswärme zu beliefern war nicht dinglich im Grundbuch gesichert. Die schuldrechtliche Regelung wirkte nur zwischen den Parteien und war bei Verkauf der Haushälfte ohne Heizung gegenüber den Neuerwerbern hinfällig. Der erste Kaufvertrag enthielt auch keine schuldrechtliche Weitergabeverpflichtung.
In so einem Fall ist der Grundstückseigentümer nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zum Mitheizen der benachbarten Doppelhaushälfte nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist. Dies ist nicht der Fall, da die Doppelhaushälfte in Kenntnis einer fehlenden Heizungsanlage erworben wurde und das Recht zum Bezug von Heizungswärme und Warmwasser auch nicht dinglich abgesichert wurde. Auch war es in dem vom BGH zu entscheidenden Fall (und dürfte eigentlich immer) möglich gewesen, die Doppelhaushälfte ohne Heizung nachträglich mit einer Heizung zu versehen. (BGH, Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 56/12).
Was ist zu raten?
Am Besten sollte die Mitbenutzung der Heizung dinglich gesichert werden und zusätzlich über eine Mitbenutzungsordnung geregelt werden. Dann dürfte es auch bei einem nachträglichen Verkauf einer der beiden Haushälften keine (rechtlichen) Probleme geben.