Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte all jene interessieren, deren Flug schlicht und ergreifend gestrichen worden ist.
Ein Niederländer buchte einen Flug für den 14.11. bei einem Online-Reisevermittler. Erst am 04.11. wurde der Niederländer durch eine E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet, dass der Flug durch die Fluggesellschaft annulliert worden war. Nun forderte er eine Entschädigung von 600 EUR und berief sich auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen. Demnach haben Fluggäste vom Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie über eine Annullierung eines Flugs nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.
Das niederländische Gericht legte die Angelegenheit dem EuGH vor. In seinem Urteil wies dieser darauf hin, dass gemäß der Verordnung das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Wenn das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet. Außerdem stellte der Gerichtshof klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Der niederländische Fluggast wird sein Geld also erhalten.
Hinweis: Immer, wenn es Verspätungen oder sonstige Probleme mit einem Flug gegeben hat, sollte eine Entschädigungszahlung geprüft werden.
Quelle: EuGH, Urt. v. 11.05.2017 – C-302/16
Fundstelle: curia.europa.eu