Es ist gar nicht selten, dass der Vermieter den Mieter mit Hilfe des Gerichtsvollziehers aus der Wohnung räumen läßt (im Rahmen der Berliner Räumung); der Mieter sein Mobiliar in der Wohnung nicht räumt und auch nicht später abholt.
Nach einiger Zeit ist der Vermieter es leid und entsorgt alles.
Ist das Räumungsgut nachweislich nicht offenkundig wertlos, hat der Vermieter spätestens jetzt ein Problem: Eine Vernichtung des Pfands ist in § 1246 BGB nicht geregelt. Auch die Regelung des § 885 Abs.4 ZPO kann nicht entsprechend angewandt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.3.2012 – 8 W 93/12). Eine Vernichtung der Gegenstände des Ex-Mieters ist nicht zulässig.
Wie macht man es richtig: Der Vermieter muss bei Inbesitznahme der Wohnung (und des Mobiliars des Mieters) ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände erstellen, deren Wert schätzen lassen (und dann den Pfandverkauf nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführen). Andernfalls muss er beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen. Das kann teuer werden…..