Eigentümer von Baumgrundstücken haben die Bäume zu kontrollieren. Doch wie genau hat das zu geschehen?
Eine Frau hatte ihr Auto unter einem Baum an einer Wohnanlage geparkt. Auf das Fahrzeug fiel ein Ast und es entstand ein größerer Schaden. Den Ersatz des Schadens verlangte die Frau von der
Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Die Frau war der Auffassung, der Baum sei nicht ausreichend untersucht und überwacht worden. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Baum instabil gewesen war. Trotzdem erhielt die Frau kein Geld.
Zwar muss der Eigentümer eines Baums grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgeht, indem er die Bäume regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen sowie auf ihre Standfestigkeit untersucht. Dabei ist eine gründliche Sichtprüfung jedoch ausreichend. Anders als Städte und Gemeinden, die verpflichtet sind, Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal zu
überprüfen, sind die Anforderungen an Privatleute deutlich geringer.
Hinweis: Privatleute müssen also nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine gründliche äußere Sichtprüfung von Bäumen durchführen. Qualifiziertes Personal ist dafür nicht erforderlich.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.05.2017 – 12 U 7/17
Fundstelle: www.olg-oldenburg.de