Eine Filesharing-Abmahnung kann recht schnell per Post kommen.
Einige Klienten haben über filesharing Programme, z.B. Bittorrent, emule Musikdateien oder Filme heruntergeladen und einige Monate später Anwaltspost erhalten.
Anders als beim „Streaming“ werden die über das Filesharing heruntergeladenen Musikstücke über den Rechner des Nutzers für eine unbestimmte Zahl von weiteren Usern zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. Der Datenverkehr über solche peer to peer Netzwerke, wie bittorrent und die dort auftauchenden IP Adressen der Nutzer werden von den Medienfirmen gescannt. Wer dort aktiv ist, muss irgendwann mit Anwaltspost rechnen. Für die dort tätigen Kollgen handelt es sich um ein Massengeschäft, wobei nach meiner Erfahrung der Gang zum Gericht meist gescheut wird. Wer eine Filesharing-Abmahnung bekommt, sollte sich dennoch von einem Anwalt beraten lassen.
Jetzt kam zum ersten mal doch einmal Gerichtspost in einer solchen Sache. Zuständig ist insoweit im OLG Bezirk Oldenburg das Amtsgericht Oldenburg.
Inhaltlich gibt es eine neuere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. v. 15.07.2014, 11 U 115/13. Eine Internet Nutzerin hatte in einer filesharing Plattform einen Musiktitel aus den aktuellen Charts heruntergeladen und zum Tausch angeboten. Als Schaden wurde ein fiktiver Lizensschaden und die Abmahnkosten (=Anwaltsgebühren) geltend gemacht. Zunächst ermittelte das Oberlandesgericht im Wege der „Lizenzanalogie“ gemäß § 97 Abs. 2 UrhG den Betrag, den die Nutzerin hätte zahlen müssen, wenn sie offiziell vom Lizenzinhaber zum Download des Titels berechtigt worden wäre. Insoweit sei laut Auffassung des Gerichts ein Betrag von 200 € angemessen. Kontrolliere man diesen Betrag anhand der in solchen Fällen an die GEMA zu zahlenden Gebühren, so werde die Angemessenheit dieses Ergebnisses bestätigt.
Eine Deckelung der in Rechnung gestellten Abmahnkosten verneinte das OLG und wandte die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht an. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es vorliegend an der Unerheblichkeit der Rechtsverletzung. Die durch einen unberechtigten Download im Filesharingverfahren geschaffenen erheblichen Vervielfältigungsmöglichkeiten für andere User führe im Hinblick auf das hieraus erwachsende immense Schadenspotenzial dazu, dass eine solche Rechtsverletzung nicht als unerheblich eingestuft werden. Der die Klägerin vertretende Anwalt könne daher für die Abmahnung die volle, nicht gedeckelte Gebühr in Rechnung stellen.