Sie erhalten plötztlich Post von einer Anwaltskanzlei wegen Herunterladens eines Musikstücks oder Video. Was tun?
Abmahnungen werden meist wegen illegalem Herunterladen von Musik-, Videos und Software verschickt. Momentan ist insoweit der häufigste Fall der, dass der Internetnutzer unter Nutzung von filesharing – Plattformen (bittorent und andere) illegal Musik oder Videos herunterlädt und damit gleichzeitig selbst files den anderen Nutzern zur Verfügung stellt. Abmahnunngen kommen allerdings auch dann in Betracht, wenn urheberrechtlich geschützte Musik auf youtube (illegal) hochgeladen wird oder urheberrechtlich geschützte Musik / Videos auf der facebook – Seite platziert werden.
Eine Überprüfung, ob man die in der Abmahnung angegebene IP – Adresse tatsächlich hat, ist schwierig, da die Provider meist dynamische IP Adressen vergeben. Ihre IP Adesse wechselt damit regelmäßig.
Hier in der Kanzlei sind momentan rund 20 solcher Abmahnfälle in Bearbeitung. Vertreten werden die Abgemahnten. Keiner der Mandanten ist bisher nach Erhalt der Abmahnung verklagt worden. Dies ist allerdings keinerlei Garantie für Sie, dass in Ihrem Fall auch nichts weiter passieren wird. Obwohl es sich bei den Abmahnfällen in den darauf spezialisierten Anwaltskanzleien um Massenverfahren handelt, ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass Fälle – in denen der Abgemahnte sich nicht entsprechend verhält – vor Gericht gebracht werden.
Zum Rechtlichen:
Zu fragen ist immer, ob derjenige, der die Abmahnung ausspricht auch Rechteinhaber ist. Dies ist bei großen Musikfirmen über das Internet leicht zu überprüfen. Bei weniger bekannten Firmen, sollte die Aktivlegitimation, also Rechteinhaber zu sein, bestritten werden. In einem nachfolgenden Prozess müsste der Abmahnende dann beweisen, Rechteinhaber zu sein.
Kann bewiesen werden, dass der Abgemahnte nicht selbst den Urheberrechtsverstoß begangen hat, haftet er nicht als Täter (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08) und damit nicht auf Schadensersatz. Gegebenenfalls aber auf Unterlassung, wenn der WLAN Anschluss nur unzureichend gesichert ist. Es muss folglich das werksseitig eingestellte Passwort durch ein eigenes, hinreichend kompliziertes Passwort ersetzt werden. Auch wenn Kinder im Haushalt einen solchen Verstoß begangen haben, haften die Eltern gegenüber dem Rechteinhaber auf Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Kommt in Betracht, dass das Musikstück bzw. Video/Software von dem Rechner zu Hause runtergeladen wurde, sollte die meist beigefügte Unterlassungserklärung in abgewandelter Form unterschrieben und an die Anwälte zurückgesandt werden. Entscheidend ist, dass die Unterlassungserklärung – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und auf die konkreten runtergeladenen Stücke beschränkt wird. Die Anerkennung der Schadensersatzpflicht oder die Übernahme der Anwaltskosten sollten in der vorformulierten Unterlassungserklärung gestrichen werden.
Haben Sie die Stücke als Inhaber des auf Sie lautenden Internet – Anschlusses allerdings selbst runtergeladen, sind Sie rechtlich zum Schadensersatz verpflichtet. In dem Fall muss abgewogen werden, ob man die geltend gemachte Schadenspauschale bezahlt oder das Risiko eingehen will, verklagt und dann vom Gericht auf Schadensersatz verurteilt zu werden.
Die obige Darstellung stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Sollten Sie ein Abmahnschreiben erhalten, wird dringend empfohlen, sich bei einer hierauf versierten Anwaltskanzlei beraten und gegebenfalls auch vertreten zu lassen.