Unterschiedliche Rechtssysteme führen zu unterschiedlichen Bewertungen, was wie zu bestrafen ist.
Ein typisches und aktuelles Beispiel: Femen – Frau im Kölner Dom im Vergleich zu Pusy Riot Auftritt in der Christ Erlöser Kathedrale in Moskau.
Das strafbare Verhalten dürfte vergleichbar sein. Josephine W. stellte sich barbusig mit dem Spruch I am GOD auf die Kanzel. Die Pusy Riot Mädels sangen in der Christ Erlöser Kathedrale einen Song über Putin und seine Beziehungen zur Kirche und umgekehrt.
Josephine O. wurde wegen ihres Auftritts vom Amtsgericht Köln zu einer Geldstrafe von 1200 Euro (ohne Lagerhaft) verurteilt. Zwei der Leadsängerinnen von Pusy Riot mussten nach Sibirien ins Lager. Wahrscheinlich würden sie dort weiterhin schmoren, wenn Herr Putin nicht nach einiger Zeit ein ein Nachsehen mit ihnen gehabt hätte.
Aktuell überlegt Texas gerade, an einem geistig erheblich eingeschränkten Menschen wegen eines Tötungsdelikts die Todesstrafe zu vollstrecken.
Das Schimpfen auf dem Fußballfeld eines schwer gefoulten Spielers auf seinen kurdisch stämmigen Angreifers als „Scheißkanacke“ stellt nach Auffassung des Richters am Amtsgericht Aurich Volksverhetzung dar. Unter Umständen hat da das Gericht die Emotionen eines Fußballspiels auf dem Spielfeld nicht hinreichend gewürdigt. Selbiger Richter war allerdings einmal der Auffassung, dass die höfliche Frage eines jungen Mannes an eine auf freiem Feld joggende junge Frau „Willst Du mit mir ficken“ straffrei bleiben soll. Dass die junge Frau wahrscheinlich größte Ängste ausgestanden hat, blieb dabei offensichtlich weitgehend unberücksichtigt.
Es gilt dabei wieder: bei Gericht und auf hoher See………, wobei es entscheidend darauf ankommt, wo auf See 🙂