Kommt es zu Trennung und Scheidung, ist eine der ersten Fragen jene, wem welches Fahrzeug zustünde. Die Lage ist knifflig; es kann zu bösen Überraschungen kommen.
Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich mit folgender Situation befassen: Der Mann hatte
während bestehender Ehe ein Fahrzeug gekauft und auf seinen Namen angemeldet, das sodann fast ausschließlich als Familienfahrzeug genutzt wurde (Fahrten mit den Kindern, Einkäufe). Nach der Trennung reklamierte die Frau den Wagen für sich und meldete ihn sogar auf ihren Namen um. Der Mann nahm daran Anstoß und forderte von der Frau eine Nutzungsentschädigung dafür, dass sie „sein“ Auto fahre.
Ungeachtet der tatsächlichen Verwendung ordnete das Gericht den Wagen im Hinblick auf die
Eigentumsverhältnisse dem Mann zu. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Wagen sowohl von der Frau als auch vom Mann benötigt wurde. Ferner ergab sich, dass die Frau über eigenes
Einkommen in einem Umfang verfügte, dass sie sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen könne. Da die Frau deswegen auf das dem Mann gehörende Fahrzeug nicht angewiesen war, musste sie ihm – wie gefordert – eine Nutzungsentschädigung bezahlen.
Hinweis: Die Behandlung von Fahrzeugen im Familienrecht ist problematisch. Fahrzeuge, die
überwiegend nur für die Familie benutzt wurden, werden rechtlich als Haushaltsgegenstände
behandelt. Außerhalb dieses Gesichtspunkts sind sie als Vermögensposition im Güterrecht von
Bedeutung. Kommt es wie hier zu einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, ist die
Wechselwirkung mit dem Unterhalt zu berücksichtigen. Die Summe der relevanten Eckpunkte zeigt deutlich, wie wichtig anwaltlicher Rat im Fall einer Trennung ist.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 15.06.2016 – 13 UF 158/16