Nicht wegen jeder “Beleidigung” kann der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Als Vermieter kann man dem Mieter nur bei einer schweren Beleidigung ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Eine Unhöflichkeit ist noch kein Kündigungsgrund. Als insoweit schwere Beleidigung ist z.B. einzustufen: “Sie Schwein”, “Sie blödes Arschloch”, “Sie promovierter Arsch”. Zeigt der Mieter hinterher keine Reue für seine Entgleisung ist das ein fristloser Kündigungsgrund (so z.B. AG München, Urteil vom 16.7.2013, 411 C 8027/13).
Beschwert sich der Mieter darüber (auch auf sozialen Medien) darüber, dass der Vermieter sich nicht um die Beseitigung aufgezeigter Mietmängel kümmert und der Objektverwalter faul und eine talentfreie Abrissbirne sei, ist das kein Grund für eine fristlose Kündigung (so: AG Charlottenburg, Urteil vom 30.1.2015, 216 C 461/14).