Ohne Reiserücktrittsversicherung den Urlaub buchen? Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese nicht antreten können, können Sie nicht einfach eine andere Person ins Flugzeug setzen. Denn dann wird es richtig teuer.
In dem Verfahren hatte ein Mann für seine Eltern eine Reise von Hamburg nach Dubai mit einem
Gesamtwert von 1.400 EUR gebucht. Dann erkrankte die Mutter und die Reisegesellschaft teilte mit, dass eine Umbuchung auf eine andere Person entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets (Mehrkosten von 1.850 EUR pro Person) oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit (Mehrkosten von 725 EUR pro Person) erfordere. Der Mann trat deshalb vom Reisevertrag zurück. Trotzdem stellte das Reiseunternehmen eine Rücktrittsentschädigung von 85 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den verbleibenden Rest zurück. Daraufhin klagte der Mann die Rückzahlung des Geldes ein. Damit hatte er allerdings wenig Erfolg.
Ein Reiseveranstalter muss seinen Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf die
Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Die entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann mit diesen den Kunden bzw. den Dritten belasten.
Hinweis: Ein auf den ersten Blick wenig verständliches Urteil. Doch Umbuchungen lassen sich Fluggesellschaften in aller Regel teuer bezahlen. Und warum sollte der Reiseveranstalter auf diesen Kosten sitzen bleiben? Am sichersten ist für solche Fälle eine Reiserücktrittsversicherung.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.09.2016 – X ZR 107/15
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de