Mieter können nach einer neuen BGH Gerichtsentscheidung sogar dann Geld vom Vermieter zurückverlangen, wenn sie bewusst Reparaturen / Renovierungen durchgeführt haben, zu denen sie nicht verpflichtet waren (BGH, Urteil vom 3.12.2014 – VIII ZR 224/13). Selbiges gilt natürlich auch dann, wenn Mieter erst nach Auszug aus der Wohnung erkennen, dass sie unnötigerweise renoviert haben.
Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen sind unwirksam, wenn
– sich dort starre Fristen finden, z.B. Räume sind in zwei, drei, fünf Jahren zu renovieren.
– Renovierungen mindestens oder spätestens nach X Jahren durchzuführen sind.
– Die Wohnung laut Mietvertrag bei Auszug renoviert werden muss.
– Die Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Türen und Fenster zu streichen oder die Decken und Wände zu weißen oder die Tapeten zu entfernen
– Die Renovierung laut Mietvertrag nicht erheblich oder nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf.
– Dort der Passus steht, die Räume sind renoviert zu übergeben oder wie überlassen zurückzugeben.
Auch bei vereinbarten Quotenzahlungsvereinbarungen dürfen keine starren Fristen enthalten sein. So ist eine Klausel unwirksam, in der es heißt, dass nach 12 Monaten ..20 % der Renovierungskosten, nach 24 Monaten … 40 % der Renovierungskosten, vom Mieter zu zahlen sind. Zudem ist es unwirksam, wenn im Mietvertrag nur der Vermieter die Malerfirma bestimmen darf.
Etwas anderes gilt, wenn der Mieter individualrechtlich sich bei Auszug im Auszugsprotokoll verpflichtet, Renovierungen der Wohnung durchzuführen.
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Der Mieter muss im Rahmen der Schönheitsreparaturen nie den Teppich wechseln oder das Parkett abschleifen.
Hat der Mieter Schäden hinterlassen, muss sich der Vermieter in der Regel einen Abzug neu für alt anrechnen lassen. Der Mieter muss in dem Fall nicht den angerichteten Schaden in voller Höhe tragen, sondern nur den Anteil, der bei normaler Nutzung der Einrichtungsgegenstand noch genutzt hätte werden können, also: Teppich 8 Jahr alt, übliche Nutzungsdauer 10 Jahre, Kosten für Entfernen, Entsorgen und Neuverlegen des Teppichs, z.B. 1000 €, also 1000 € X 2/10, also nur noch 200 €. Ruiniert der Mieter einen 10 oder mehr Jahre alten Teppich steht dem Vermieter insoweit gar kein Schadensersatz zu, da er den Teppich ja sowieso hätte erneuern müssen. Renovierungsklauseln im Mietvertrag sind somit nur teilweise berechtigt, dass diese Vermieter auch durchsetzten können.
Angenommene Nutzungsdauer bei: Kücheneinrichtung maximale Nutzungsdauer 10 Jahre, Teppich 8-10 Jahre, hochwertiger Teppich 10-15 Jahre, Laminat 10 Jahre, Parkett maximal 12,5 Jahre bis das Abschleifen fällig wird.
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