die Frage stellt sich, wenn der Mieter Pflanzen gekauft und in den Garten eingepflanzt hat und nach einigen Jahren beim Auszug seine Pflanzen wieder mitnehmen möchte.
Zum Grundstück gehören alle Sachen, die fest mit dem Boden verbunden sind. Bei Pflanzen ist das spätestens dann der Fall, wenn sie eingewachsen und nicht mehr ohne Weiteres entfernt werden können. Etwas anderes kann gelten, wenn die Pflanze nur zu einem vorübergehenden Zweck eingepflanzt worden ist und damit einen Scheinbestandteil des Grundstücks (§95 BGB) darstellt. Dies gilt sicherlich für Pflanzen, die nur für die Sommermonate draußen gepflanzt werden und dann wieder ins Haus kommen. Selbiges dürfte gegeben sein, wenn der Mieter mit dem Vermieter (wirksam) einen Zeitmietvertrag vereinbart hat.
Für vom Mieter eingepflanzte Bäume und Sträucher, die für unbestimmte Zeit an einem Ort stehen sollen und nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand entfernt werden können, gilt, dass ihre Verbindung mit dem Grundstück nicht zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist. Sie sind deshalb wesentliche Teile des Grundstücks und damit Eigentum des Vermieters (bzw. besser Grundstückeigentümers) vgl. LG Detmold, Urt. v. 26.03.2014 – 10 S 218/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.4.1998 – 22 U 161/97).
Der Mieter ist allerdings auch in dem Fall verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die Pflanzen bei Auszug mitzunehmen und den urspünglichen Zustand bei Mietbeginn wiederherzustellen.