Ein Mieter kann grundsätzlich zu viel gezahlte Miete zurückverlangen, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent nach unten abweicht. Dann liegt ein Mangel vor, der zur Minderung führt. Dies setzt aber voraus, dass Vermieter und Mieter eine Vereinbarung über die Wohnfläche getroffen haben.
Für eine solche Wohnflächenvereinbarung reicht es nach der Auffassungdes Amtsgerichts München (Entscheidung vom 16.12.2013 – 424 C 10773/13) nicht aus, dass in der Wohnungsannonce eine Wohnungsgröße angegeben ist. Wenn im Mietvertrag keine Wohnungsgröße genannt ist, müssen besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich schließen lässt, dass die Parteien eine bestimmte Wohnfläche vereinbaren wollten.
Allein die Angabe des Maklers, die Wohnung weise mindestens die im Inserat angegebene Größe auf, ist laut Amtsgericht München keine dem Vermieter zurechenbare Äußerung, die zur Vereinbarung einer Wohnungsgröße führt. Hier ist es Sache des Mieters, für Klarheit zu sorgen. Wenn im Mietvertrag keine konkrete Wohnfläche genannt ist, sei es nach Auffassung des Gerichts dies ein Indiz dafür, dass der Vermieter insoweit keine verbindlichen Zusagen machen will. In diesem Fall müssen besondere Umstände hinzukommen, um von einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen. Dies war hier nicht der Fall. Ähnlich sieht das auch das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 19.9.2012 33 C 3082/12.
Der Bundesgerichtshof sah eine Haftung des Vermieters allerdings als gegeben an, wenn der Vermieter in einer Annonce eine bestimmte Wohnungsgröße angibt und dem Mieter einen Grundriß mit einer Wohnflächenberechnung übergibt. (vgl. BGH vom 23.6.2010 – VIII ZR 256/09). Es lohnt sich immer der Vergleich der Wohnfläche im Inserat und der reellen Wohnfläche.
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