Sie machen eine Wohnungsbesichtigung einer Wohnung, die Sie gerne anmieten wollen und der Vermieter vermietet diese an jemand anderen.
Das läuft an sich unter Pech gehabt.
Etwas anders kann die Sachlage sein, wenn Sie in engen Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter wegen der Wohnung waren, Sie kurz vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Vermieter standen und Sie insoweit auch schon Aufwendungen für die neue Wohnung getätigt haben. Die Rechtsprechung stellt für einen berechtigten Grund für den Abbruch von Vertragsverhandlungen keine hohen Anforderungen. Wer beispielsweise in Kenntnis offener Differenzen über die Miete vor Vertragsschluss Aufwendungen tätigt, ist selber schuld. Er tut dies auf eigenes Risiko.
In dem vor dem Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hat der Vermieter schon Einrichtungsgegenstände der Wohnung veräußert, den selben Mietinteressenten mehrmals Zutritt zur Wohnung verschafft und diese zukünftige Einrichtungsvarianten der Wohnung planen lassen. In dem Fall ging das Gericht davon aus, dass der Vermieter in ungewöhnlichem Maß und Umfang bei den Mietinteressenten Vertrauen geweckt hat (vgl. LG Hamburg, Urt.v.31.1.2013 – 307 S 96/12).