Die zwei bekanntesten Arten sind die Abstandsvereinbarung und Ablösevereinbarung unter Mietern. Bei Wohnungsknappheit macht man als Mieter fast alles, um eine Wohnung in begehrter Wohnlage zu bekommen.
Hierbei ist zu beachten:
Vereinbarungen, die den Wohnungssuchenden oder einen für ihn handelnden Dritten verpflichten, ein Entgelt dafür zu leisten, dass der bisherige Mieter die Wohnräume räumt, sind nach § 4a I 1 WoVermittG unwirksam (=Abstandsvereinbarung).
Eine Ablösevereinbarung ist dahingegen grundsätzlich wirksam. Eine Ablösevereinbarung ist gemäß § 4 a II 1 WoVermittG ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben. Eine solche Vereinbarung steht im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Mietvertrag zustande kommt. Vereinbaren Sie folglich einen Preis für die Übernahme der Einrichtungsgegenstände, z.B Küche und kommt der Mietvertrag dann doch nicht zustande, müssen Sie im Zweifel dann auch nicht die Einrichtungsgegenstände dem Altmieter / Vermieter abkaufen.
Eine Ablösevereinbarung ist auch dann anzunehmen, wenn Sie für andere Leistungen als die Überlassung einer Einrichtung oder eines Inventartstücks ein Entgelt zahlen sollen (z.B Reparaturarbeiten in der Wohnung) – vgl. BGH VU vom 23.04.1997 – VIII ZR 212/96.
Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Leistung / Einrichtung oder des Inventarstücks steht. Nach der Rechtsprechung des BGH zum Mietwucher ist ein auffälliges Mißverhältnis zu bejahen, wenn das übliche Entgelt um mehr als 50 % überschritten ist. Abzustellen ist dabei auf den Gebrauchswert. Da der Erwerber / Neu-Mieter meist nicht weiß, zu welchem Preis der Veräußerer die Gegenstände erworben hat, besteht eine Beweiserleichtung. Der Veräußerer muss Zeitpunkt und Preis der Anschaffung darlegen und dies möglichst mit Rechnungen belegen (OLG Hamburg, WuM 1997, 333; KG GE 1998,40).
Bei einer mehr als 50 % Überschreitung des Gebrauchswerts ist nach der vorbenannten BGH Entscheidung die Preisvereinbarung nicht insgesamt unwirksam, vielmehr bleibt sie mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten