Sie stellen fest, dass sich in der Ecke des Schlafzimmers Schimmel bildet und die Heizung im Bad nicht mehr warm wird.
Was ist zu tun?
Sie sollten den Mieter schriftlich auf die beiden Mietmängel aufmerksam machen und diese so gut wie möglich beschreiben. Also z.B.: von der Tür aus gesehen, Außenwand rechte Ecke unten, hat sich in einer Höhe von 5 cm ein rund 10 X 10 cm Schimmelfleck gebildet. Zur Heizung reicht: die Heizung im Bad wird nicht warm und bleibt kalt. Zudem müssen Sie ihm eine Frist zu Beseitigung der Mietmängel setzen, z.B. Ich sehe der Beseitigung der vorbeschriebenen Mietmängel bis zum…….. entgegen.
In einem Mietprozess vor Gericht müssen auch nur diese konkreten Mängel vom Mieter dargelegt werden. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder ein bestimmter Minderungsbetrag fällt dahingegen nicht in die Darlegungslast des Mieters. Auch braucht der Mieter keine Ursachenforschung wegen der Mietmängel zu betreiben (vgl. hierzu BGH, NJW 2012, 382). Das Gericht kann Beweise nur dann ablehnen, wenn diese so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt werden (BVerfG, Beschluss v. 24.1.2012 – 1 BvR 1819/10).