Eine Wohnung ist zum Wohnen da.
Sie können dort – ohne Zustimmung des Vermieters – nur in sehr beschränkten Umfang berufliche Tätigkeiten ausüben.
Die Rechtsprechung läßt dies zu bei Tätigkeiten, die nicht nach außen in Erscheinung treten (= z.B. Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, Telearbeit, Schriftsteller, Bewirtung von Geschäftsfreunden). Musikunterricht in der Wohnung oder das Betreiben einer Anwaltskanzlei ion der Wohnung sind nicht zulässige Tätigkeiten.