der Vermieter verweist in seinem Mietvertrag auf die Haus- und Garagenordnung und fügt diese dem Mietvertrag bei. Im Mietvertrag behät er sich die Änderung dieser Haus- und Garagenordnung vor, wenn sachliche Gründe das erfordern.
Vorliegend änderte der Vermieter die Hausordnung dahingehend, dass Waschmaschinen nunmehr nicht mehr in der Wohnung, sondern jetzt nur noch im Waschraum betrieben werden dürfen.
Nach Auffassung des Gerichts erfasst der Änderungsvorbehalt nur Ordnungsvorschriften bezüglich des einvernehmlichen Zusammenlebens der Mitbewohner des Hauses. Hierzu gehört aber nicht der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs der jeweiligen Wohnung. Auch stellen Geräusche von Haushaltsmaschinen zu normalen Zeiten sozialadequate Lärmbeeinträchtigungen dar. (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 10.12.2013 – 9 S 60/13)