Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor längerem entschieden, dass bei einer „schwarz“ erstellten und mangelhaften Werkleistung dem Auftraggeber keine Mangelgewährleistungsrechte zustehen.
Im jetzigen vom BGH entschiedenen Fall hatten die Parteien vereinbart, dass über den vertraglich vereinbarten Werklohn hinaus noch eine Barzahlung – ohne Rechnung – in Höhe von 5000 € erfolgen sollte.
Beide Parteien haben damit bewusst gegen § 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG verstoßen. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein gesetzlicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urt. vom 1.8.2013 – VII ZR 6/13). Der BGH hat jetzt entschieden, dass dem Bauunternehmer/Handwerker auch sonst kein Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber zusteht. Bisher ging man davon aus, dass der Bauunternehmer wenigstens einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Auftraggeber hatte. Jetzt nicht mehr !!
Zitat BGH: „Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertraglich vereinbarte Leistung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.“ Der Bauunternehmer/Handwerker geht folglich unter (strikter) Anwendung von § 817 Satz 2 BGB gänzlich leer aus. (näheres hierzu: BGH, Urteil vom 10.4.2014 – VII ZR 241/13). Dies verstoße laut BGH unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.