Geht in der Mietwohnung die Heizung kaputt, muss der Mieter den Vermieter umgehend hierüber informieren und grundsätzlich unter Fristsetzung Abhilfe fordern. Repariert der Vermieter die Heizung daraufhin nicht, steht dem Mieter eine Mietminderung zu.
Die Höhe der Mietminderung richtet sich natürlich nach der Jahreszeit.
Grundsätzlich ist die Gebrauchsbeeinträchtigung für jeden Monat gesondert festzustellen. Macht der Mieter keine Angaben zu der Temperatur in der Wohnung kann das Gericht die Mietmindnerung unter Heranziehung der Gradtabelle nach DIN 4713 schätzen. Das Amtsgericht Dortmund hat bei einem Komplettausfall der Wohnung für Dezember eine Mietminderung von 80 %, Januar von 85 %, Februar von 75 %, März von 65 %, April noch von 40 % und Mai von 20 % angenommen (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 19.11.2013 – 425 C 5019/12).
Je nach Schadenumfang der Heizung und damit Kosten der Reparatur könnte es sinnvoller sein, bei Untätigbleiben des Vermieters die Heizung selber reparieren zu lassen und die Kosten dann dem Vermieter von der nächsten Miete abzuziehen.