Sie mieten eine Wohnung und investieren rund 4000 €. Nach zwei Jahren flattert die Kündigung des Vermieters ins Haus wegen Eigenbedarf. Der Makler hatte bei Besichtigung der Immobilie darauf hingewiesen, dass der Vermieter in den nächsten 5 Jahren keinesfalls kündigen werde. Was nun?
Der Eigenbedarfskündigung können Sie grundsätzlich die Aussage des Maklers nicht entgegenhalten. Wenn Sie in eine Mietwohnung investieren und dort lange leben möchten, müssten Sie eine Ausschlussvereinbarung in den Mietvertrag aufnehmen oder zusätzlich vereinbaren. Darin wird die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Wenn sie im Interesse des Mieters ist, kommt eine solche Ausschlussvereinbarung bis maximal für eine Dauer von 10 Jahren in Betracht (BGH NJW 2011,173) . Diese muss zwingend schriftlich geschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen sind insoweit wirkungslos.
Wenn Sie aber jetzt keine solche Ausschlussvereinbarung mit dem Vermieter geschlossen haben und der Sie jetzt schon nach 2 Jahren raus haben will?
Unterstellen wir, die Eigenbedarfskündigung ist wirksam, könnten Sie sich gegebenenfalls auf die Sozialklausel in § 574 Abs.1 BGB berufen. Dann müsste die Kündigung für Sie eine Härte bedeuten, dei auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Hiervon kann ausgegangen werde, wenn der Mieter mit einer frühzeitigen Kündigung nicht zu rechnen hatte, die Aufwendungen erheblich sind, für einen erheblichen Teil der Aufwendungen bei Auszug kein Ersatz verlangt werden kann und die Aufwendungen durch die Mietzeit noch nciht abgewohnt sind.