Kündigung wegen Eigenbedarf ist eines der Hauptkündignungsgründe bei Mietwohnungen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.4.2014 die Beschwerde einer Mieterin nicht angenommen, die nach 25 Jahren Mietzeit von ihrem Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt wurde, weil der Vermieter die Wohnung regelmäßig für Kurzbesuche bei seiner Tochter benötigte.
Das Bundesverfassungsgericht stellt nachfolgend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar (1 BvR 2851/13):
„
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 – VIII ARZ 4/87 -, NJW 1988, S. 904) reicht zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend sind jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 – VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.). Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei – so der Bundesgerichtshof – zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur zustehe, wenn er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 – VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.).
Eine weitere grundsätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung – etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunktes – lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof selbst – wenngleich die Formulierung eines entsprechenden Rechtssatzes mangels Entscheidungserheblichkeit unterblieben ist – davon ausgegangen ist, dass auch ein zeitlich begrenzter Bedarf einer Wohnung die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 – VIII ZR 246/03 -, NZM 2005, S. 143).“