Grundsätzlich muss der Mieter die Wohnung höchstens dreimal am Tag Lüften.
Wohne Sie in einem nicht sonderlich isolierten Altbau können Sie in einem Formularmietvertrag nicht dazu verpflichtet werden fünf- bis sechsmal am Tag zu Lüften und die Wohnung durchgehend bei 18 Grad zu halten, um SChimmelbildung zu vermeiden. Das ERfordernis übermäßigen Lüftens stellt einen Mietmangel dar (so LG Konstanz, Urt. vom 20.12.2012 – 61 S 21/12).