Muss der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages mit Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück rechnen, ist eine Mietminderung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Gerade bei Baulücken ist mit deren Schließung während der Mietzeit zu rechnen, auch wenn die Lücke gärtnerisch angelegt ist. Bei einer Mietwohnung in der Berlinder Innenstadt ist grundsätzlich mit Bauarbeiten in größeren Umfang und längerer Dauer zu rechnen. (vgl. LG Berlin, Urt. v. 18.10.2013, 63 S 446/12). Anmerkung: Die Entscheidung erging in Berlin und muss in dieser Ausschließlichkeit deshalb nicht unbedingt woanders auch gelten. Gerade bei erheblichen Beeinträchtigungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, dürfte dem Mieter gegen seinen Vermieter ein Mietminderungsrecht zustehen.
Der Mieter kann normalerweise auch nicht davon ausgehen, dass der Vermieter dafür einstehen will, dass der bei Mietbeginn vorhandene Zustand während der gesamten Mietzeit erhalten bleibt. Der Vermieter muss insoweit auf die Vorstellungen des Mieters zustimmend reagieren und damit zu erkennen geben, dass er als Vermieter hierfür einstehen will. (vgl. LG Berlin, wie vor). Wird beispielsweise die freie Sicht während der Mietzeit verbaut, steht dem Mieter deshalb in der Regel kein Mietminderungsrecht zu.