Das Mietrecht Garten wird immer öfter auch vor Gericht verhandelt. Wie ist die Sachlage, wenn der Mieter bei Einzug in die Mietwohnung den zur Mietwohnung gehörenden Garten gestaltet und bei Auszug die Pflanzen wieder mitnehmen möchte?
Gesetzlich bestimmt sich das Wegnahmerecht des Mieters nach § 539 BGB. In § 539 Abs.2 BGB heißt es:
„Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.“
Als Einrichtung gilt eine Sache, die mit der Mietsache verbunden ist und dazu bestimmt ist, dem Zweck der Mietsache zu dienen (BGH Z 101, 37). Hierzu zählen u.a. umpflanzbare Sträucher und Bäume im Garten (OLG Düsseldorf VersR 99, 453).
Sind die Pflanzen / Büsche / Bäume von ihrer Größe und ihrer Verwurzelung noch umpflanzbar, hat der Mieter ein Wegnahmerecht.
Bis zur Ausübung des Wegnahmerechts ist der Vermieter und gegebenenfalls ein neuer Mieter zum Besitz berechtigt. Der Mieter kann folglich auch keine Nutzungsentschädigung verlangen. Der Anspruch des Mieters auf Gestattung der Wegnahme verjährt nach § 548 BGB in sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.
Mit der Verjährung erlangt der Vermieter ein dauerhaftes Recht zum Besitz. Der ehemalige Mieter hat in dem Fall keine Schadens- oder Bereicherungsanspüche mehr gegen den Vermieter.
Will der Ex – Mieter innerhalb der Verjährungsfrist von seinem Wegnahmerecht Gebrauch machen, kann der Vermieter nach § 552 BGB durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung die Wegnahme durch den Ex – Mieter verhindern.
Grundsätzlich hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nach § 546 BGB sogar eine Pflicht, die von ihm eingebrachten Einrichtungen wieder zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn das Einbringen mit Zustimmung des Vermieters geschehen ist (BGH NZM 99, 478). Dies gilt aber nicht für Gegenstände, die der Mieter bei Mietbeginn vorgefunden hat, gleichgültig, ob sie vom Vormieter, Vermieter oder einem sonstigen Dritten stammen. Anders ist das nur, wenn der Mieter sie durch Vereinbarung mit dem Berechtigten, z.B. Vormieter übernommen hat; dann gelten sie vom Mieter eingebracht und unterliegen seiner Räumungspflicht (Schmidt/Futterer, 11.Aufl., , § 546 Rn.39)
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