Richtig vermieten ist oftmals ein schwaeres Unterfangen, bevor man den richtigen Mieter findet. Im Teil 1 habe ich die Grundzüge der (juristisch) richtigen Auswahl eines neuen Mieters dargestellt.
Besonders wichtig dabei ist das Ausfüllen lassen einer Selbstauskunft vor Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter.
Vor allem zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Mieters und dessen beabsichtigten Nutzung der Mietwohnung.
Wichtige Fragen sind folglich: Grund des Umzugs?, Netto-Einkommen?, Arbeitgeber?, bisheriger Vermieter?, Anzahl der Umzüge der letzten vier Jahren (zweifelhaft, ob zulässig)?, berechtigte und offene Mietschulden?, Pfändungen?, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in den letzten drei Jahren? Zwangsvollstreckungen, Räumungsvollstreckungen?
weitere (erforderliche) Fragen: Personalien aller Mieter und Bewohner möglichst mit Nummer des Personalausweises. Geplanter Zuzug weitere Personen. Telefonnummer/E-Mail, Tierhaltung.
Bei unzulässigen Fragen des Vermieters (z.B. Religion, Mitgliedschaft in einer Partei) darf der Mieter lügen. Bei zulässigen Fragen des Vermieters, die falsch beantwortet werden, kann der Vermieter fristlos kündigen und vorsorglich den Mietvertrag auch wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Wichtig: Wann bemerkt der Vermieter die Lüge des Mieters?
Nach dem Landgericht Köln kann der Mieter vor Wohnungsübergabe die Wohnung anderweitig vermieten, wenn der Mieter als Arbeitsloser seinen letzten Arbeitgeber als derzeit aktuellen Arbeitgeber falsch angibt (LG Köln WM 1984,297). Anders ist die Sachlage, wenn dieser Mieter zwar die Selbstauskunft vor Mietbeginn – wie dargestellt – falsch ausgefüllt hat, aber seit längerem dort wohnt und die Miete immer pünktlich zahlt. In dem Fall hat diese falsche Angabe keine Bedeutung mehr und der Vermieter kann deshalb nicht mehr kündigen. Dies bezieht sich auf Falschangaben über die Beschäftigung, den Arbeitgeber und das Einkommen.