ob ein Gebäude mietrechtlich mangelhaft ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Baustandard zur Zeit der Errichtung des Gebäudes.
Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter nur dann einen Tritt- und Schallschutz nach heutigem Standard erwarten, wenn die Maßnahmen nach der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.2013 – VIII ZR 287/12).