Besuch eines Mieters bis acht Wochen Dauer begründet noch kein Untermietverhältnis. Auch Hausangestellte und Pflegepersonal dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung aufgenommen werden. Auch der Lebensgefährte ist kein Untermieter. Der Mieter muss dem Vermieter allerdings mitteilen, wen er als Lebensgefährten/-in in der Wohnung aufnehmen will. Der Vermieter muss dem Einzug des Partners/-in zustimmen, denn der Mieter darf sich in seinen Räumen frei entfalten. (BGH Urteil vom 5.11.2003, VIII ZR 371/02).
Nimmt der Mieter heimlich einen Untermieter in seine Wohnung auf, droht Kündigung durch den Vermieter. Der Mieter begeht in dem Fall einen Vertrauensbruch gegenüber dem Vermieter, weil er ihm den Untermieter verschweigt (so AG München, 423 C 29146/12).
Auch eine Airbnb Vermietung von Teilen der Ferienwohnung an Feriengäste, ist keine Untervermietung. Das darf der Vermieter aber dem Mieter verbieten. Ein Hotel in der Mietwohnung muss er nicht tolerieren (BGH Urteil vom 8.1.2014, VII ZR 210/13).
Eine siebenköpfige Familie muss der Vermieter nicht als Untermieter akzeptieren, wenn er die Räume ursprünglich an einen Vier – Personen – Haushalt vermietet hat (LG Coburg 32 S 91/01).