Dritte dürfen mit hohen Kosten nicht belastet werden.
Zwei Brüder hatten ein Hausgrundstück geerbt. Einer der beiden beauftragte einen Makler mit der Vermittlung seines Erbanteils an einen Kaufinteressenten. Sein Anteil wurde auch tatsächlich verkauft. Der Käufer sicherte im Kaufvertrag zu, der Maklerin knapp 30.000 EUR zu zahlen. Außerdem stand in dem Vertrag, dass im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den anderen Erben dieser Betrag stattdessen von diesem zu zahlen sei. Dieser übte dann in Gestalt des anderen Bruders dieses
Vorkaufsrecht auch aus – zahlte aber die Maklerprovision nicht. Daraufhin klagte der Makler seine Provision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage allerdings ab, da die Provisionsvereinbarung unüblich hoch und deshalb weder in der vereinbarten Höhe noch in einem auf das übliche Maß reduzierten Umfang gegenüber dem vorkaufberechtigten Bruder wirksam war. Denn unüblich hohe Maklergebühren verpflichten den Vorkaufberechtigten nicht.
Hinweis: Sicherlich macht es in diesen Fällen mehr Sinn, den Vorkaufberechtigten vor der
Beauftragung eines Maklers zu fragen, ob er von seinem Recht überhaupt Gebrauch machen möchte.
Quelle: BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 5/15
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de