Wucher bei Finanz – Maklercourtage
Hier geht es um den Fall einer Finanzmaklercourtage eines Finanzmaklers, der regelmäßig in örtlichen Zeitschriften als Retter in der Not wirbt, demjenigen bei der Finanzvermittlung helfen zu können, der woanders keinen Kredit mehr bekommt.
Der Finanzmakler hatte meinen Mandanten einen Maklervertrag vorgelegt. Zu der Höhe der Maklercourtage enthielt der Vertrag die Regelung: Die Provision beträgt 6 % vom Auftragsbetrag zzgl. der jeweils geltenden MwSt.
Hierzu hat das Landgericht Aurich in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 6 O 182/09 – folgende Ausführungen getroffen:
….“Der Anspruch des Klägers in Höhe einer Vermittlungsprovision von …………. ist hingegen nicht begründet, weil die darauf gerichtete Provisionsabrede gemäß § 138 BGB wegen Wuchers nichtig ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in anderer Sache mit Urteil vom 12.03.1986 (veröffentlicht in NJW-RR-1986, S.857) entschieden, dass eine Kreditvermittlungsprovision in Höhe von 6 % um das dreifache über den marktüblichen Provisionen liege und damit nichtig sei. Der Kläger legt auch keine Umstände dar, aus denen wegen der Besonderheit des Falles eine höhere als die seinerzeit vom Oberlandesgericht Oldenburg als marktüblich anzusehende Provision von maximal 2 % der Kreditsumme gerechtfertigt gewesen wäre. Vielmehr legt er in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom ….. dar, dass die Kläger auf ihn keinen unerfahrenen Eindruck gemacht hätten. Dass diese sich möglicherweise in einer finanziellen Krisensituation befunden hätten, weil sie das in der Zwangsversteigerung ersteigerte Haus ohne Kreditgewährung nicht hätten zahlen können, hält der Kläger für eine Lage, mit der er häufig konfrontiert werde, und deren Bewältigung zu seinen durchschnittlichen Berufsaufgaben gehöre.
Neben dem objektiven Wuchertatbestand ist im konkreten Fall allerdings auch das subjektive Merkmal der Ausnutzung der Zwangslage der Beklagten zu bejahen: der Kläger kannte die Beklagten schon seit längerem, und wusste auch, dass die Beklagten in besonders hohem Maße auf die Vermittlung eines Kredits für die Finanzierung des Hauses angewiesen waren. Aufgrund der Kenntnis der persönlichen Verhältnisse wusste er auch, dass die Beklagten als Rentner mit geringem Einkommen und dem Alter über 60 Jahren nur geringe Aussichten hatten, überhaupt irgendwo bei einer seriösen Bank einen Kredit zu erhalten. Der Umstand, dass es dem Kläger gelungen ist, von den Beklagten in dieser Lage das Versprechen einer sechsprozentigen Vermittlungsprovision zu erreichen, indiziert, dass er deren Zwangslage zu wucherischen Überforderung ausgenutzt hat. Dies wird auch daran deutlich, dass es sich bei dem Provisionsbetrag von 6 % nicht um einen Standardbetrag handelt, der in seinem Vertragsentwurf vorgedruckt eingefügt gewesen wäre, sondern dass dieser handschriftlich in das dafür freie Feld eingesetzt worden ist.“ (Landgericht Aurich in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 6 O 182/09 – noch nicht rechtskräftig).
Hinweis: Soweit Sie über einen solchen „Retter in der Not“ einen Kreditvertrag vermittelt bekommen haben und dem Finanzmakler eine Provision von über 2 % der Kreditsumme bezahlt haben bzw. laut Vertrag noch bezahlen müssen, lohnt es sich grundsätzlich sich von einem Rechtsanwalt die Vertragsumstände auf Wucher hin untersuchen zu lassen. Soweit die Voraussetzungen für einen Wucher nach § 138 BGB vorliegen, wäre der Vermittlungsvertrag insgesamt nichtig und ließe sich nicht auf einen angemessene Vermittlungsprovision reduzieren. Der Finanzmakler müsste Ihnen dann den von Ihnen gezahlten Geldbetrag aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wieder zurückzahlen.