Gewerbetreibende oder Freiberufler sind häufiger Anrufen ausgesetzt, in denen versucht wird, diesen Werbemaßnahmen schmackhaft zu machen. Bei manchen kommt dann im Nachhinein die Überraschung für den Kunden:
Beispiel 1: „Polizei – Basiszeitung“ bzw. „Sicherheit heute“ der Bundesvereinigung der Polizei-Basis-Gerwerkschaften:
Im April 2008 ging hier in der Kanzlei ein Anruf eines Herrn von der Polizei-Basis-Gewerkschaft ein. Dieser wollte ein Werbekonzept bezüglich eines Sommerfests darstellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass diese Gewerkschaft wieder einmal versucht, im Bereich Ostfriesland Kunden per Spontananruf zu werben.
Die Polizeidirektion Aurich gab auf ihrer Homepage unter dem Punkt „Aktuelles“ im April 2008 dazu folgenden Warnhinweis:
“ Aurich – Warnung vor Anzeigewerbern
In den letzten Wochen wurden Geschäftsleute aus der Gemeinde Ihlow angeschrieben bzw. es wurde telefonisch mit ihnen Kontakt aufgenommen. Die Anbieter offerierten, dass die Firmen in Zeitschriften der Polizei Gewerkschaften mit Annoncen werben könnten.
Es handelt sich hierbei um Zeitschriften, in denen die Werbung der angeschriebenen Firmen erscheinen soll.
Zum Teil wird bei der telefonischen Kontaktaufnahme suggeriert, dass der Anrufer ein Beschäftigter der Polizei Aurich sei und mit einem Teil des Geldes hiesige Projekte der Auricher Polizei unterstützt werden. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Die Polizei Aurich hat keinen Bezug zu den Anbietern. Die Anschreiben sind nicht von der Auricher Polizei initiiert und haben keinen offiziellen Charakter. Die Arbeit der Polizei wird in keinem Fall unterstützt.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Firmen, die das Angebot wahrnehmen davon ausgehen, dass lediglich für eine Ausgabe das Inserat geschaltet wird. Tatsächlich unterschreiben sie jedoch oft für mehrere Monate. “
Soweit Sie schon einen entsprechenden Werbevertrag unterschrieben haben sollten, bestehen Chancen den Vertrag vorzeitig zu beenden, für unwirksam zu erklären, oder nicht für alle vertraglich vereinbarten Zeitungsabowerbungen zahlen zu müssen.
Je nach Aufmachung des Anzeigenaboauftrags könnte dieser wegen Verstoß gegen das AGB – Gesetz (§§ 305 ff BGB) unwirksam sein. Auch könnte im vorliegenden Fall eine arglistige Täuschung gegeben sein, was individuell betrachtet werden müsste.
Beispiel 2: „Heilpraktikerverzeichnis“
Im Jahr 2004 hatte einVerlag ein Heilpraktikerverzeichnis erstellt.
Vor Herausgabe des Verzeichnisses sind Heilpraktiker im ganzen Bundesgebiet angeschrieben worden. In dem Schreiben des Verlags waren die Heilpraktiker namentlich mit Adresse gelistet. Das Schreiben vermittelte dabei den Eindruck, dass die Anzeige kostenlos sei und nur die Richtigkeit der Daten abgeglichen werden sollte.
Tatsächlich war laut dem in kleiner Schrift abgedruckten Bedingungen nur die Namensnennung kostenlos, für Namensnennung mit Adresse sollte ein Betrag von 295,80 € bezahlt werden.
Vorliegend ist der Vertrag durch die Mandantin wegen arglistiger Täuschung angefochten worden, Strafanzeige gestellt und die Heilpraktikerverbände über die Praktiken des Verlags informiert worden. Der Verlag hatte dann davon Abstand genommen, seine angebliche Forderung weiter von der Mandantin zu fordern.
Beispiel 3 Finanzvermittlungsservice:
Eine Firma, die einen Finanzvermittlungsservice betreibt, hatte einen Mandanten wegen der Umfinanzierung eines Baukredits an einem Abend bei dem Mandanten zu Hause beraten. Am nächsten Tag teilte der Mandant der Firma mit, dass er an dem vorgestellten Produkt doch kein Interesse habe. Der Mandant war Privatmann.
Daraufhin stellte die Firma für „Analyse, Beratung und Auslagen“ dem Mandanten mehr als 500 € in Rechnung.
Zugrunde lag ein als Individualvereinbarung für Bürodienstleistungen überschriebener Vertrag, der ausdrücklich einen Widerrufsverzicht des Vertragspartners vorsah.
Soweit ein Vertragstext für eine mehrfache Verwendung vorgesehen ist, handelt es sich in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dieser wird dann auch nicht zur Individualvereinbarung, nur weil man ihn so bezeichnet.
Je nach Fallgestaltung kommt in gleichgelagerten Fällen in Betracht, die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, von einem möglichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen oder zu überprüfen, ob Regelungen der Vereinbarung gegen das AGB – Gesetz (§§ 305ff BGB) verstoßen.
Beispiel 4:
Jemand hat eine spezielle elektrische Heizung gekauft.
Er war damit nicht zufrieden und wollte nicht zahlen. Auf den Druck des Verkäufers hin hat er schriftlich erklärt, dass er die Forderung anerkenne und monatliche Raten zahlen wolle.
Gerichtlich trug er als Beklagter vor, darin nicht gebunden zu sein, weil das Anerkenntnis sittenwidrig zustande gekommen sei. Es übervorteile den rechtsunerfahrenen Beklagten. Es sei deshalb angefochten worden. Der Klägerin wäre bewußt gewesen, dass die Forderung verjährt gewesen wäre.
Das Landgericht Aurich als Berufungsgericht hat der Klägerin Recht gegeben und entschieden:
„Das als ‚Anerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung‘ bezeichnete Schriftstück, das der Beklagte am… unterzeichnet und an die Klägerin zurückgesandt hat, stellt ein abstraktes Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Dieses begründet eine selbstständige und vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft losgelöste neue Verpflichtung des Beklagten. Die Loslösung vom Kausalgeschäft ist dem Beklagten auch deutlich vor Augen geführt, da er dem unterschriebenen Text nach auf Einwendungen und Einreden gegen den Grund und die Höhe der Forderung ausdrücklich verzichtet hat. Mögliche Einreden und Einwerndungen gegen das dem Anerkenntnis zugrunde liegende Kausalgeschäft sind demnach unerheblich.
Eine Sittenwidrigkeit oder Anfechtbarkeit haftet dem Anerkenntnis nicht an. Der Beklagte hatte hinreichend Zeit und die Möglichkeit, sich über die Berechtigung der Forderung Klarheit zu verschaffen und sich gegebenenfalls rechtliche Rat zu besorgen.‘
Tipp: Schreiben, in denen man aufgefordert wird, eine Forderung anzuerkennen, sollte man möglichst erst nach einer rechlichen Beratung durch einen Rechtskundigen unterschreiben.
Wie Sie anhand der Beispiele sehen, bestehen – soweit Sie sich über den Tisch gezogen fühlen – häufig Möglichkeiten, das Blatt noch zu wenden. Es ist in dem Fall sicherlich empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.