Der Mieter soll anhand der Angaben im Kündigungsschreiben überprüfen können, ob eine Verteidigung gegen die Kündigung möglich und sinnvoll ist (BVerfG WuM 93, 235). Fehlen diese notwendigen Angaben, ist die Kündigung unwirksam. Sie kann auch nicht durch das Nachschieben von Gründen wirksam werden (vgl. u.a. LG Frankfurt/M WuM 2000, 606; LG Hamburg WuM 89, 385). Auch vor Gericht dürfen nur die Kündigungsgründe berücksichtigt werden, die im Kündigungsschreiben aufgeführt sind. Deshalb ist auch das Auswechseln des Kündigungsgrundes unzulässig.
Besteht tatsächlich bereits seit langem der Wunsch des Klägers zu seiner Tochter zu ziehen – was ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten wird -, hätte der Kläger die Wohnung nicht für den 1.3.2013 an den Beklagten vermieten dürfen. Insbesondere wäre er auch, wenn man den Klägervortrag als zutreffend werten sollte, verpflichtet gewesen mitzuteilen, dass er in Kürze, also innerhalb des nächsten halben Jahres gerne Eigenbedarf anmelden möchte(vgl. hierzu auch BGH WuM 2010,512).
In dem Fall hätte der Beklagte nicht die völlig herunter gewohnte Wohnung aufwendig saniert, vor allem alle Räume neu tapeziert und gestrichen.
Die Kündigung ist jedenfalls treuwidrig und damit unwirksam.
Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem widersprüchlichen Verhalten, wenn der Vermieter die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung selbst in Gebrauch zu nehmen (BVerfG WuM 89,114). Die Eigenbedarfskündigung ist unzulässig, wenn der Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag bzw. voraussehbar war (vgl. auch OLG München WuM 2009,358). Dies ist laut eigner Darstellung der Kläger der Fall gewesen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt als Zeitraum bei dem der Vermieter seine Lebensplanung grundsätzlich überblicken kann, 5 Jahre an (vgl. BVerfG WuM 89,114).