Eine Eigenbedarfskündigung kann wegen eines bereits bei Mietvertragsschluss absehbaren Ereignisses ausgeschlossen sein.
War ein Umstand bei Abschluss des Mietvertrages für den Vermieter noch nicht vorhersehbar, kann auch schon kurz nach Mietvertragsabschluss, z.B. 2 Monate danach, wegen Eigenbedarf gekündigt werden.
Im vorliegenden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hat der Enkel immer betont, kein Interesse an der Wohnung zu haben und nach Süddeutschland ziehen zu wollen. Erst als die Frau schwanger wurde, änderte er seine Meinung und wollte in die Wohnung einziehen (vgl. BGH, Urt.v.20.03.2013 – VIII 233/12). Dies sah der Bundesgerichtshof als nicht vorhersehbares Ereignis an.