Die Räumung der Wohnung wird aus verschiedenen Gründen von Vermietern angestrebt. Der Vermieter hat einen Mieter in der Wohnung, der nicht zahlt. Leider ein immer häufigeres Bild in Deutschland.
Bis zum letzten Mietrechtsänderungsgesetz musste der Vermieter den Mieter auf Räumung der Wohnung verklagen und konnte mit einem Verfahrensdauer von mindestens einem halben Jahr rechnen.
Nunmehr sieht das Gesetz in § 283a ZPO vor, dass der Vermieter wegen Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, im Rahmen einer kombinierten Räumungsklage mit einer Zahlungsklage auf ausstehenden Mietzins im Räumungsklageverfahren beantragen kann, dass der Mieter Sicherheit zu leisten hat.
Dieser Antrag wird gewährt, wenn die Klage auf diese Forderungen hohe Ausssicht auf Erfolg hat und die Anordnung nach Abwägung der beidseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger (=Vermieter) gerechtfertigt ist.
Erbringt der Mieter dann die Sicherheitsleistung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht, darf die Räumung der Wohnung nach § 940a Abs.3 ZPO im Rahmen einer einstweiligen Verfügung angeordnet werden.
Der Anwendungsbereich für diese einstweilige Verfügung auf Räumung dürfte überschaubar sein. Zahlt der Mieter einfach seine Miete nicht und beruft sich nicht auf Mietmängel, erhält man auch so im Rahmen einer „normalen“ Räumungsklage releativ schnell einen vollstreckbaren Titel. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Versäumnisurteil gegen den Mieter ergeht, weil er sich auf die Klage nicht meldet oder nicht in der mündlichen Verhandlung erscheint. Anders liegt der Fall, wenn der Mieter wegen angeblicher Mietmängel die Miete über die Maßen mindert. Reicht man als Vermieter in dem Fall eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage ein, würde das Gericht wahrscheinlich erst der Räumungsklage stattgeben, wenn mittels Sachverständigen über das Vorliegen von Mietmängeln und der Minderungshöhe Klarheit besteht. Dies könnte ein Anwendungsfall einer Sicherungsanordnung in Höhe der auf jeden Fall dem Vermieter zustehenden Miete sein. In manchen Fällen dürfte es allerdings sinnvoller sein, nur eine Räumungsklage (ohne kombinierter Zahlungsklage) einzureichen.
Fazit: Es sollte einem Vermieter bekannt sein, dass er im Zweifel über den Antrag auf Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO zu einem Räumungstitel nach § 940a Abs.3 ZPO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommen kann. Die Einzelheiten seines Falles und das richtige Vorgehen sollte der Vermieter aber auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vorher abstimmen.