Unter welchen Voraussetzungen man Erwerbsminderungsrente erhält, erschließt sich am Besten aus einem Urteil. Hier Auszüge aus dem Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 14.12.02011 – S 6 R 286/09:
Zum Fall: die Klägerin begehrte Erwerbsminderungsrente, weil sie an diversen Krankeiten leidet und der Meinung ist, nicht mehr arbeiten zu können.
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
„Anspruch auf Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 43 Abs.2 S.1 SGB VI, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs.2 S.2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs.1 S.2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Generell nicht erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs.3 SGB VI Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können; wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Hiernach besteht für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, dann ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten , nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst die Tätigkeiten , die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets die Tätigkeit , für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin ebensfalls nicht, weil sie nicht berufsunfähig im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Vorschrift ist. Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs im Rahmen der Bestimmung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten richtet sich nach dem bisherigen Beruf des Versichrten. Bisherigen Beruf ist regelmäßig die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Klägerin war zuletzt als Kassiererin bis zum Ende der Befristung angestellt und hatte sich jeweils nicht gesundheitsbedingt gelöst. Die Klägerin ist damit durch ihre Vorbildung allenfalls als obere Angelernte einzustufen. Während die unteren Angelernten grundsätzlich uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen sind, sind Versicherten der Gruppe der oberen Angelernten , die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten können, konkrete Verwesiungstätigkeiten zu benennen, die sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen. Die Klägerin ist zumutbar auf die vormals ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe verweisbar, zumal sie aufgrund ihrer Ausbildung auch entsprechende Vorkenntnisse besitzt. Als Bildschirmarbeitsplatz mit der Möglichkeit des Haltungswechsels durch andere Tätigkeitsbereiche entspricht die Tätigkeit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin.“