Problematisch ist häufig, ob die Anmietung der Garage mit der angemieteten Wohnung eine Einheit bildet. In dem Fall kann die Garage nicht separat gekündigt werden.
In dem aktuellen Fall des Bundesgerichtshofs lag die Garage in einem Nachbarhaus. Die Vorinstanzen hatten trotzdem eine Einheit zwischen Wohnung und Garage gesehen und deshalb die separate Kündigung der Garage durch den Vermieter für unwirksam angesehen.
Der BGH hat dies anders gesehen:
Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem extra Garagenmietvertrag spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Dies war in dem Fall des BGH nicht widerlegt. Im Regelfall bilden allerdings nach dem angenommenen Willen der Parteien Wohnungsmietvertrag und Garagenmietvertrag eine rechtliche Einheit, wenn sich Garage und Wohnung auf demselben Grundstück befinden (zum Nachlesen: BGH, Urt. vom 12.10.2011 – VIII ZR 251/10).
Wenn man als Mieter oder Vermieter wegen der Garage keine rechtliche Einheit mit der Wohnung haben will, um diese ggfs. separat zu kündigen, sollte man dies ausdrücklich in den Garagenmeitvertrag aufnehmen. als solche nicht in Frage.“