Fallen bei Abspielen von vietnamesischer Musik in öffentlichen Räumen GEMA Gebühren an ?
Bei Abspielen von Musik in der Öffentlichkeit müssen Gebühren an die GEMA bezahlt werden.
Es reicht dabei schon, wenn in öffentlichen Räumen, wie Gaststätten, Musikwiedergabegeräte stehen. Angeschaltet müssen die Geräte nicht sein.
Die Gerichte stellen dies so dar:
„Es ist allgemeine Lebenserfahrung, dass vorhandene Musikwiedergabegeräte genutzt werden. Für die Klägerin (GEMA) streitet ein entsprechender Anschein“.
Soweit ein GEMA Beauftragter vor Ort Musik hört, gilt nach der Rechtsprechung:
„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch in der vorhergehenden Zeit, in der zwischen den Kontrollbesuchen und in der Folgezeit Musik wiedergegeben wurde.“ Die GEMA vertritt nahezu das gesamte Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik. Es besteht die Vermutung, dass bei Verwendung von Unterhaltungs- und Tanzmusik zur öffentlichen Wiedergabe oder zur Vervielfältigung und Verbreitung in den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird.
Diese GEMA Vermutung beruht auf der faktischen Monopolstellung der GEMA und entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten leistungsfähiger Verwertungsgesellschaften. Nachzulesen: BGHZ 95,274 – GEMA – Vermutung I; BGHZ 95,285 – GEMA – Vermutung II; NJW 19861250 – GEMA – Vermutung III
Beim Abspielen von vietnamesischer Musik in Gaststätten, Restaurants, etc. besteht die Chance, dass keine GEMA Gebühren anfallen.
Dies läßt sich hieraus herleiten:
In Vietnam besteht derzeit keine Musikverwertungsgesellschaft. Es besteht zwischen der GEMA und Vietnam folglich auch kein Gegenseitigkeitsvertrag. Ob einzelne Titel geschützt sind, kann (grundsätzlich) über die GEMA Homepageseite festgestellt werden.
In den wenigen Fällen des Fehlens von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften gilt die GEMA Vermutung nicht. Die GEMA-Vermutung rechtfertigt bei fehlenden Gegenseitigkeitsverträgen die Umkehr der Beweislast nicht und wird insoweit der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Auch der Bundesgerichtshof stellt in seinen „GEMA-Vermutungsentscheidungen“ auf das „nahezu gesamte Weltrepertoire“ ab, nicht aber auf das gesamte Weltrepertoire.
Soweit also im Ursprungsland weder eine Verwertungsgesellschaft existiert, noch ein Gegenseitigkeitsvertrag besteht, ist es der Klägerin zuzumuten, die behauptete Nutzung ihres Repertoirs durch ihre Beauftragten feststellen zu lassen und vor Gericht in der allgemein durch die Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Form zu beweisen. Ob sich diese Rechtsauffassung allgemein durchsetzt, bleibt abzuwarten.
Folgende Gerichte haben hierüber bisher (für den vietnamesischen Gaststättenbetreiber) positiv entschieden: Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2007 und Amtsgericht Kempten, Urteil vom 11.02.2002. Der Autor hatte Ende 2007 ein entsprechendes Verfahren vor dem AG Oldenburg. Das Gericht hatte verfügt, dass die in der Gaststätte gespielten vietnamesichen Titel zu nennen sind. Diese waren nicht im GEMA – Repertoire enthalten.