Kurzer Überblick über die gesetzlichen Änderungen durch das Mietrechtsänderungsgesetz 2013
Durch die Mietrechtsänderung sind vor allem folgende Bereiche betroffen: energetische Modernisierung von Wohnraum, die Bedingungen für die Umlage von Wärmecontracting auf den Mieter, die Bekämpfung des Mietnomadentums und der Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.
Modernisierung:
– drei Monate lang keine Mietminderung des Mieters möglich.
– Kosten der Modernisierung können mit 11 %/Jahr auf den Mieter umgelegt werden.
– Härtefallprüfung wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert.
– Energetische Ausstattung ist bei der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen.
Wärmecontracting:
– gesetzliche Regelung der Umlage der Contractingkosten auf den Mieter – Voraussetzung: nachhaltiges Einsparen von Primär- oder Endenergie + Kosten der Wärmelieferung dürfen die bisherigen Kosten nicht übersteigen – > wenn nein, nur umlegbar die bisherigen Kosten der Eigenversorgung. Umstellung muss drei Monate vorher dem Mieter angezeigt werden.
Mietnomadentum:
– Hinterlegungspflicht des Mieters bezüglich der laufenden Miete bei Zahlungsklagen.- Räumungsklage/Zahlungsklage kann bei nicht erfolgter Hinterlegung des Geldes durch den Mieter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine einstweilige Verfügung auf Räumung verfügt werden.
– Die Berliner Räumung wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. / Dokumentationspflicht GV / Vernichtungsrecht von nicht verwertbaren Sachen bei Fristsetzung nach einem Monat
– Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Räumungstitel gegen unberechtigte Untermieter zu bekommen.
– Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung der Kaution in Höhe von zwei Netto – Kaltmieten <- Heilungsmöglichkeit, wenn Zahlung zwei Monate nach Rechtshängigkeit
Umwandlung Mietshaus in Eigentumswohnungen – Sperrfrist 3 Jahre
Kappungsgrenze bei Mieterhöhung in Ballungsräumen (von 20 % auf 15% innerhalb von drei Jahren/ § 558 Abs.3 BGB )