wird eine Wohnung an jemanden vermietet, der Hartz IV (=SGB II) – Leistungen vom jobcenter bezieht, ist es für den Vermieter sinnvoll, sich bereits im Mietvertrag die Leistungen für die Kosten der Unterkunft abtreten zu lassen. Der jobcenter zahlt dann die Miete direkt an den Vermieter. Das Landessozialgericht Bayern musste über einen Fall entscheiden, in dem das jobcenter das zu Unrecht gezahlte Geld von dem Vermieter wiederhaben wollte. Das geht laut dem Gericht nicht! Ein (öffentlich-rechtlicher) Erstattungsanspruch kann danach nur bestehen zwischen Mieter und Vermieter und Mieter (=Leistungsbezieher) und jobcenter – nicht zwischen Amt und Vermieter . Es gilt der Vorrang der Leistungsbeziehung. (LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013 – L7 AS 381/12