Der Mieter darf in seiner Wohnung nicht frieren. Von 6 Uhr bis 24 Uhr muss die Heizung in der Wohnung eine Raumtemperatur von 20 – 22 Grad gewährleisten. Nachts kann die Heizung abgesenkt werden auf eine Raumtemperatur von 17 bis 18 Grad (siehe LG Berlin 64 S 266/97).
Fällt die Heizung aus, muss der Vermieter schnell handeln. Der Mieter kann eine Heizungsfirma nur dann selber beauftragen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und ihm vom Vermieter keine Notfallnummer ausgehändigt wurde. Ein kurzfristiger Heizungsausfall an nur einzelnen Tagen berechtigt nach Auffassung des OLG Brandenburg nicht zur Mietminderung (3 U 10/07). Dies dürfte aber so nicht zu verallgemeinern sein und vom Einzelfall abhängen. Bei längerem Heizungsausfall steht dem Mieter im Winter dann für die Ausfalltage grundsätzlich eine 100 % Mietminderung zu.
Aber auch zu heiß darf es nicht werden. Lassen sich die Heizkörper nicht regulieren und wird die Wohnung dadurch für den Mieter zu warm, steht ihm ein Mietminderungsrecht zu. So hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass ein MIeter seine Miete um 10 % kürzen darf, weil ein schlecht isolierter Heizungskeller die Erdgeschoßßwohnung überhitzte (Landgericht Hamburg 307 S 130/08).
Der Mieter kann nach seinem Gusto die Raumtemperatur regeln. Es muss nur gewährleistet sein, dass es nicht in der Wohnung schimmelt und nichts einfriert. Ist der Mieter im Winter länger weg, muss er dafür sorgen, dass keine Wasserrohre einfrieren. Bei längerer Abwesenheit sollten gefährdete Wasserrohre entleert werden.
Das Warmwasser muss eine Mindesttemperatur von 40 – 50 Grad erreichen und dies nicht erst nach einigen Minuten. Auch muss es nach 22 Uhr möglich sein zu duschen.