Verstoß gegen Höchst- und Mindestsätze bei der Honorarvereinbarung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Für die Abrechnung der Leistungen für Ingenieure und Architekten im Inland greift die HOAI (=Honorarordnung für Architekten). Danach haben Architekten und Ingenieure bei der Abrechnung Ihrer Leistungen Höchstsätze und Mindestsätze zu berücksichtigen, die sich aus der HOAI ergeben.
Mindestsätze dürfen nur durch schriftliche Vereinbarung ausnahmsweise bei Auftragserteilung unterschritten werden. Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden.
Ein Verstoß hiergegen macht den Architektenvertrag nicht unwirksam. Haben die Parteien eine überhöhte Honorarzone vereinbart, gelten dann die Höchstsätze der nach den durchgeführten Planungsleistungen zutreffenden Honorarzone. Entsprechendes gilt bei einer Unterschreitung (vgl. BGH BauR 2007, 2081). Liegt eine Unterschreitung der Mindestsätze vor, kann der Auftraggeber den Beweis antreten, dass die Unterschreitung zulässig vereinbart ist oder er sich berechtigterweise darauf eingestellt hat.
Es kommt dabei auf den objektiven Tatbestand an und setzt keine subjektiven Elemente voraus.
Die entscheidende Regelung ist nachfolgend dargestellt:
§ 7
Honorarvereinbarung
1. Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
2. Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.
3. Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
4. Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.
5. Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
6. Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.
7. Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.