Der Ausschluss der Hunde- und Katzenhaltung in einem Mietvertrag ist unzulässig. (BGH, Urt. v. 20.3.2013 – VIII ZR 168/12)) Dies gilt nicht bei einer Individualvereinbarung.
In dem Mietvertrag, den der BGH überprüfen sollte hieß es lapidar: „Der Mieter ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten„.
Als richtige Formulierung kommt in Betracht: „Die Hunde- und Katzenhaltung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung ist dem Mieter zu erteilen, wenn die Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien und anderer Hausbewohner und Nachbarn zu Gunsten des Mieters ausgeht.“
Diese Formulierung entspricht der Rechtsprechung und ist damit rechtskonform.