Erlaubt der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes in der Wohnung, möchte er damit normalerweise nicht zum Ausdruck bringen, dass das Hündchen die Wohnung beschädigen oder demolieren darf.
In einem von Landgericht Kassel zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter erlaubt, einen Labrador zu halten. Der Labrador zerkratzte daraufhin im Laufe der Mietzeit das Parkett in der Wohnung erheblich. Der Mieter zahlte dann den vom Vermieter den geltend gemachten Schadensersatz für das beschädigte Parkett. Später wollte der Mieter sein Geld wieder haben, weil dem Vermieter kein Schadensersatz zustehe, da er ja die Hundehaltung erlaubt habe.
Das Landgericht Kassel konnte der Rechtsauffassung des Mieters nicht folgen: Die Erlaubnis einen Hund in der Wohnung zu halten, umfasst nicht die Duldung hundetypischer Schäden an der Wohnung. Wird die Wohnung vom Hund beschädigt, muss Herrchen zahlen – auch dann, wenn der Vermieter mit der Hundehaltung einverstanden war. Die Zustimmung des Vermieters bezog sich nur auf die Haltung des Tiers, nicht auf die Beschädigung der Wohnung durch das Tier. Eigentlich logisch. Die Auffassung des Mieters erschließt sich mir hier nicht so ganz. nachzulesen unter: LG Kassel, Urt. vom 6.5.2014 – 6 S 45/14