Wenn sich bei einer eBay-Auktion der Sofortkaufpreis vom Kaufpreis in der Artikelbeschreibung
unterscheidet, fragt sich der Käufer, welcher Preis nun gelten soll. Und manch einer zieht dann auch gleich vor Gericht.
Ein Verkäufer hatte bei eBay unter Nutzung der Festpreisfunktion „Sofort Kaufen“ ein E-Bike mit
einem Sofortkaufpreis von 100 EUR und Versandkosten von 39,90 EUR angeboten. Die unter
Verwendung von Großbuchstaben und Fettdruck vorangestellte Artikelbezeichnung lautete allerdings: „Pedelec neu einmalig 2.600 EUR Beschreibung lesen!!“ Dort hatte er dann geschrieben: „Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 EUR eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 EUR mit einem Verkaufspreis von 2.600 EUR + Versand einverstanden.“
Ein Käufer verlangte anschließend die Lieferung zum Kaufpreis von 139,30 EUR und klagte sein
vermeintliches Recht ein – allerdings erfolglos. Laut Gericht hatte der Käufer sogar eine Erklärung zum Kauf für einen Preis von 2.600 EUR abgegeben, diese Erklärung jedoch anschließend wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten. Denn der Käufer wollte das Fahrrad zu diesem Preis ja gar nicht
erwerben.
Hinweis: Wird bei einer eBay-Auktion ein Sofortkaufpreis angegeben und findet sich in der Artikelbeschreibung ein anderer Preis, kann dieser andere Preis also maßgeblich sein.
Quelle: BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de